Führerschein ab 17
Wer darf begleiten?
Begleiter
- müssen mindestens 30 Jahre alt sein.
- müssen seit wenigstens 5 Jahren (ununterbrochen) im Besitz der Fahrerlaubnis
Klasse B sein. - dürfen zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht mehr als 1 Punkt im Verkehrszentralregister haben.
- dürfen bei der Begleitung nicht alkoholisiert sein (zumindest müssen sie weniger als 0,5 Promille BAK haben) und nicht unter dem Einfluss von anderen berauschenden
Mitteln stehen.
Ausbildung und Prüfung
- Der Fahrerlaubnisbewerber kann mit der Ausbildung in der Klasse B und BE beginnen, wenn er mindestens 16 ½ Jahre alt ist und in seinem Bundesland das Modell "Begleitetes Fahren ab 17" eingeführt ist.
- Er absolviert die Ausbildung entsprechend den Vorschriften der FahrschAusbO und legt danach die Fahrerlaubnisprüfung ab (die theoretische Prüfung frühestens 3 Monate und die praktische Prüfung frühestens 1 Monat vor dem Erreichen des 17. Geburtstags). An der Ausbildung ändert sich gegenüber dem 18-jährigen also nichts!
Prüfungsbescheinigung
- Nach erfolgreicher Prüfung erhält der Bewerber - sofern das Mindestalter erreicht ist - eine Prüfungsbescheinigung (für diese gelten die Vorschriften über den Führerschein entsprechend).
- Die Begleitpersonen müssen bei der Antragstellung namentlich benannt werden, da sie in die Prüfungsbescheinigung eingetragen werden.
- Nur in Begleitung dieser Person darf der Fahrer ein Kraftfahrzeug der Klasse B oder BE führen.
- Die Prüfungsbescheinigung gilt nur in Deutschland und nur bis zu 3 Monate nach der Vollendung des 18. Lebensjahres; ab dem 18. Geburtstag darf mit der Prüfungsbescheinigung ohne Begleitung gefahren werden.
- Der "Kartenführerschein" wird auf Antrag ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erteilt.
Eingeschlossene Klassen
- Die erworbene Fahrerlaubnis der Klasse B schließt die Fahrerlaubnisklassen M, L und S ein. Fahrzeuge dieser Klassen dürfen ohne Begleitperson geführt werden, da der Bewerber das erforderliche Mindestalter bereits erreicht hat.
Fahrerlaubnis auf Probe
- Die Probezeit beginnt mit der Übergabe der Prüfungsbescheinigung.
Sanktionen
- Die Fahrerlaubnis ist zu widerrufen, "wenn der Fahrerlaubnisinhaber gegen eine vollziehbare Auflage (nach § 6e Abs. 1 Nr. 2 StVG) "über die Begleitung durch mindestens eine namentliche benannte Person während des Führens von Kraftfahrzeugen verstößt" (= Fahrt ohne Begleiter; eine solche liegt auch vor, wenn die Begleitperson gegen die Beschränkung oder das Verbot des Genusses alkoholischer Getränke und berauschender Mittel verstößt). Damit trägt der Fahrerlaubnisinhaber die Verantwortung, wenn der Begleiter alkoholisiert ist!
- Eine neue Fahrerlaubnis darf erst erteilt werden, wenn der Betroffene an einem Aufbauseminar nach § 2a StVG teilgenommen hat.
Was sonst noch zu beachten ist
- Die Prüfungsbescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und berechtigten Personen (insbesondere Polizeibeamten) auf Verlangen auszuhändigen
- Seine Identität muss der Fahrer durch den amtlichen Lichtbildausweis belegen.
- Nehmen Sie als Begleitperson(en) Ihren Führerschein mit, damit Sie sich als berechtigter Begleiter ausweisen können.
- Melden Sie sicherheitshalber Ihrer Kraftfahrzeugversicherung, dass Ihr Fahrzeug im Rahmen des Modells "Begleitetes Fahren ab 17" eingesetzt wird.
- Die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs für den Modellversuch ist Fahranfängern und Begleitpersonen sehr zu empfehlen. Unsere Fahrschule bietet eine solche "Einweisung" an.
Noch ein Wort an die Begleiter
- Spielen Sie bitte nicht den Fahrlehrer! Der junge Fahrer ist voll verantwortlicher Fahrzeugführer. Er hat eine komplette und gute Ausbildung in der Fahrschule absolviert und eine qualitativ hochwertige Prüfung bestanden.
- Geben Sie Tipps und Ratschläge, wenn sie gebraucht werden.
- Beruhigen Sie den Fahrer in schwierigen Situationen.
- Ermutigen Sie ihn zu eigenständigen Entscheidungen.
- Es kann durchaus sein, dass nicht Vater oder Mutter die besten Begleiter sind, sondern vielleicht Oma oder Opa!